Häufige Fragen
FAQ für Versicherte & Kommissionsmitglieder
Verständliche Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die 2. Säule – von Beiträgen über Leistungen bis zur Rolle der Vorsorgekommission.
51 Fragen
Grundlagen
Was ist die 2. Säule überhaupt?
Die 2. Säule (berufliche Vorsorge, BVG) ist die Pensionskasse Ihres Arbeitgebers. Zusammen mit der AHV (1. Säule) soll sie Ihnen erlauben, den gewohnten Lebensstandard im Alter angemessen fortzuführen. Als Faustregel decken AHV und Pensionskasse zusammen rund 60 % des letzten Lohnes ab – wer mehr möchte, ergänzt mit der 3. Säule (private Vorsorge). Die 2. Säule sichert nicht nur das Alter, sondern auch die Risiken Invalidität und Tod.
Was ist der Unterschied zwischen AHV und Pensionskasse?
Die AHV wird im Umlageverfahren finanziert: Die heute Erwerbstätigen zahlen die laufenden Renten der heutigen Rentner. Die Pensionskasse funktioniert nach dem Kapitaldeckungsverfahren: Jede Person spart ihr eigenes Altersguthaben an, das verzinst und später in eine Rente oder Kapital umgewandelt wird. Anders gesagt: Bei der AHV zahlen Sie für andere, bei der Pensionskasse für sich selbst.
Was bedeutet «obligatorisch» und «überobligatorisch»?
Obligatorisch ist die gesetzliche Mindestvorsorge auf dem koordinierten Lohn (bis zum oberen Grenzbetrag von CHF 90'720). Versichert Ihre Kasse höhere Löhne oder bessere Leistungen, spricht man vom überobligatorischen Teil. Im Obligatorium gelten feste gesetzliche Regeln (Mindestzins, Umwandlungssatz 6,8 %), im Überobligatorium ist die Kasse freier und legt z. B. den Umwandlungssatz und die Verzinsung selbst fest. Die meisten Versicherten haben beides – man spricht dann von einer umhüllenden Kasse.
Bin ich überhaupt in der 2. Säule versichert?
Obligatorisch versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber mehr als die Eintrittsschwelle (2026: CHF 22'680 Jahreslohn) verdient. Der Versicherungsschutz beginnt gestaffelt: Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag sind zunächst nur die Risiken Tod und Invalidität gedeckt; ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag (also mit 25) kommt das Alterssparen dazu. Selbstständige sind nicht obligatorisch versichert, können sich aber freiwillig anschliessen.
Was ist das 3-Säulen-Prinzip?
Das Schweizer Vorsorgesystem ruht auf drei Säulen: Die 1. Säule (AHV/IV) sichert den Existenzbedarf staatlich. Die 2. Säule (Pensionskasse/BVG) soll zusammen mit der 1. Säule den gewohnten Lebensstandard ermöglichen. Die 3. Säule ist die freiwillige private Vorsorge – die Säule 3a (gebunden, steuerbegünstigt) und die Säule 3b (frei). Die 2. Säule ist also die Brücke zwischen staatlicher Grundsicherung und privater Vorsorge.
Lohn & Beiträge
Was ist der «koordinierte Lohn»?
Das ist der bei der Kasse versicherte Lohnteil: Bruttolohn minus Koordinationsabzug (2026: CHF 26'460). Der Abzug besteht, weil dieser unterste Lohnteil bereits durch die AHV gedeckt ist – er soll eine Doppelversicherung vermeiden. Beispiel: Bei CHF 80'000 Jahreslohn beträgt der koordinierte Lohn CHF 80'000 − 26'460 = CHF 53'540. Nach oben ist er bei CHF 64'260 begrenzt, nach unten beträgt er mindestens CHF 3'780. Im Bereich «Rechner» können Sie ihn für Ihren Lohn berechnen.
Wer zahlt die Beiträge – ich oder mein Arbeitgeber?
Beide. Der Arbeitgeber muss mindestens so viel bezahlen wie alle Arbeitnehmenden zusammen (Art. 66 BVG); viele Kassen sehen freiwillig einen höheren Arbeitgeberanteil vor (z. B. 60 %). Ihren persönlichen Anteil sehen Sie auf der Lohnabrechnung als «BVG-» oder «PK-Abzug». Die Beiträge setzen sich aus Sparbeiträgen (fürs Alter), Risikobeiträgen (Tod/Invalidität) und Verwaltungskosten zusammen.
Warum steigen meine Beiträge mit dem Alter?
Die gesetzlichen Altersgutschriften (Sparbeiträge) sind nach Alter gestaffelt: 7 % (25–34), 10 % (35–44), 15 % (45–54) und 18 % (55–65) des koordinierten Lohns. Ältere sparen also prozentual mehr an, weil weniger Zeit bis zur Pensionierung bleibt. Beispiel: Bei einem koordinierten Lohn von CHF 53'540 spart eine 40-jährige Person 10 % = CHF 5'354 pro Jahr, eine 56-jährige Person dagegen 18 % = CHF 9'637 pro Jahr. Diese Gutschriften sind Mindestsätze; im Überobligatorium kann die Kasse höhere vorsehen.
Ich arbeite Teilzeit oder habe mehrere Stellen – was gilt?
Bei Teilzeit wird der Koordinationsabzug idealerweise proportional zum Pensum gekürzt, damit der versicherte Lohn nicht unverhältnismässig klein wird – prüfen Sie dies im Reglement, denn gesetzlich vorgeschrieben ist es nicht. Beispiel: Bei 50 %-Pensum kann der Abzug auf CHF 13'230 statt CHF 26'460 reduziert werden, was den versicherten Lohn deutlich erhöht. Bei mehreren Teilzeitstellen, von denen keine die Eintrittsschwelle erreicht, fehlt der obligatorische Schutz; dann ist eine freiwillige Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG prüfenswert.
Sind meine BVG-Beiträge steuerlich abziehbar?
Ja. Die ordentlichen Arbeitnehmerbeiträge an die Pensionskasse können vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden – sie werden bereits vom Bruttolohn abgezogen und erscheinen im Lohnausweis. Auch freiwillige Einkäufe sind abziehbar (siehe Kategorie «Stellenwechsel, Einkauf & Wohneigentum»). Erst bei der späteren Auszahlung als Kapital fällt eine (reduzierte) Steuer an.
Leistungen im Alter
Bekomme ich eine Rente oder Kapital?
Beides ist möglich. Bei Pensionierung wird das Altersguthaben mit dem Umwandlungssatz in eine lebenslange Rente umgerechnet (Obligatorium mindestens 6,8 %). Sie können – je nach Reglement und Anmeldefrist – stattdessen das Kapital ganz oder teilweise beziehen. Gesetzlich haben Sie Anspruch auf mindestens 25 % des obligatorischen Altersguthabens als Kapital; viele Kassen erlauben deutlich mehr, oft den vollen Bezug. Auch eine Mischform (z. B. halbe Rente, halbes Kapital) ist üblich.
Rente oder Kapital – was ist besser?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Die Rente ist sicher und lebenslang – das Anlage- und Langlebigkeitsrisiko trägt die Kasse, dafür ist sie zu 100 % als Einkommen steuerbar. Das Kapital ist flexibel und vererbbar, einmalig zu einem reduzierten Satz besteuert, aber Sie müssen es selbst anlegen und tragen das Risiko, dass es nicht reicht. Wichtig sind Gesundheit, Lebenserwartung, Familiensituation und weitere Einkünfte. Faustregel: Wer Sicherheit und ein lebenslanges Einkommen will, wählt die Rente; wer flexibel bleiben und vererben will, das Kapital. Lassen Sie sich individuell beraten.
Was ist der Umwandlungssatz und warum sinkt er?
Er bestimmt, wie viel Jahresrente Sie pro angespartem Franken erhalten. Beispiel: Bei einem Altersguthaben von CHF 500'000 und einem Satz von 6,8 % ergibt das eine Jahresrente von CHF 34'000; bei 5,5 % sind es CHF 27'500. Der Satz steht unter Druck, weil die Menschen länger leben (die Rente muss länger ausbezahlt werden) und die Zinsen lange tief waren (die Kassen erwirtschaften die nötige Rendite kaum). Die Senkung des gesetzlichen Satzes auf 6,0 % wurde 2024 an der Urne abgelehnt; im Überobligatorium gelten aber längst tiefere Sätze.
Was bedeutet «gesplitteter» vs. «umhüllender» Umwandlungssatz?
Im gesplitteten Modell werden obligatorisches und überobligatorisches Guthaben getrennt umgewandelt. Im umhüllenden Modell gilt ein einziger, tieferer Satz auf das gesamte Kapital – zulässig, solange die Rente mindestens so hoch ist wie die gesetzliche Minimalrente aus dem Obligatorium (sog. Schattenrechnung). Beispiel für CHF 400'000 Guthaben (CHF 200'000 obligatorisch, CHF 200'000 überobligatorisch): Gesplittet = 200'000 × 6,8 % + 200'000 × 4,8 % = 13'600 + 9'600 = CHF 23'200. Umhüllend mit 5,5 % = 400'000 × 5,5 % = CHF 22'000. Die Kontrollrechnung (200'000 × 6,8 % = CHF 13'600) ist erfüllt, da 22'000 > 13'600 – also zulässig.
Kann ich mich vorzeitig pensionieren lassen?
Die meisten Kassen erlauben eine Frühpensionierung ab ca. 58–60 Jahren. Die Rente fällt dann gleich doppelt tiefer aus: Das Guthaben ist kleiner (kürzere Sparphase, fehlende Zinsjahre), und der Umwandlungssatz sinkt, weil die Rente länger laufen muss. Beispiel: Wer mit 60 statt 65 in Rente geht, verliert fünf Jahre Sparbeiträge und Zins und erhält zudem einen reduzierten Umwandlungssatz – die Renteneinbusse kann leicht 20–30 % betragen. Umgekehrt ist auch ein Aufschub bis 70 möglich, der die Rente erhöht. Einen geplanten Kapitalbezug müssen Sie oft Monate bis ein Jahr im Voraus anmelden.
Werden die laufenden Renten der Teuerung angepasst?
Im Überobligatorium besteht keine gesetzliche Pflicht zum Teuerungsausgleich – das oberste Organ entscheidet im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten. In der Praxis werden laufende Renten daher selten oder nur teilweise an die Teuerung angepasst, und in einer Unterdeckung entfällt eine Anpassung ganz. Einmal zugesprochene Renten dürfen aber grundsätzlich nicht gekürzt werden – die nominale Rente bleibt also stabil.
Invalidität & Todesfall
Was passiert bei Erwerbsunfähigkeit?
Die Pensionskasse richtet eine Invalidenrente aus, ergänzend zur IV-Rente der 1. Säule. Die obligatorische BVG-Invalidenrente wird auf dem voraussichtlichen Altersguthaben berechnet: das bis zur Invalidität angesparte Guthaben plus die künftigen Altersgutschriften (ohne Zins) bis zum Referenzalter, multipliziert mit 6,8 %. Häufig gibt es zusätzlich Invaliden-Kinderrenten (obligatorisch 20 % der Invalidenrente pro Kind). Während des Rentenbezugs gilt meist eine Beitragsbefreiung – die Kasse spart das Altersguthaben weiter an, damit im Alter keine Lücke entsteht. Die genaue Höhe steht im Reglement und auf Ihrem Vorsorgeausweis.
Wie wird der Invaliditätsgrad bestimmt und gibt es Teilrenten?
Den Invaliditätsgrad (IV-Grad) legt die IV der 1. Säule mittels Einkommensvergleich fest: Sie stellt das Valideneinkommen (was Sie ohne Behinderung verdienen würden) dem Invalideneinkommen (was Sie noch zumutbar verdienen können) gegenüber. Dieser Entscheid ist für die Pensionskasse im Obligatorium grundsätzlich bindend. Es gibt abgestufte Renten (stufenloses System seit 2022): unter 40 % keine Rente; bei 40 % eine Viertelrente (25 %); zwischen 50 % und 69 % entspricht der Rentenanteil dem IV-Grad (z. B. 60 % IV-Grad = 60 % Rente); ab 70 % die ganze Rente. Beispiel: Bei einem IV-Grad von 50 % erhalten Sie eine halbe Invalidenrente aus IV und Pensionskasse.
Wie läuft der Weg von Arbeitsunfähigkeit bis zur Invalidenrente ab?
Zuerst läuft die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, danach meist ein Krankentaggeld (oft 80 % des Lohns für bis zu 720 Tage). Melden Sie sich frühzeitig bei der IV an – sie prüft nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» zunächst berufliche Massnahmen. Eine IV-Rente entsteht frühestens nach einem Jahr Wartezeit und positivem Entscheid. Die Pensionskassenrente beginnt zum selben Zeitpunkt, viele Reglemente schieben die Zahlung aber auf, solange Krankentaggelder fliessen. Bis dahin gewährt die Kasse in der Regel eine Beitragsbefreiung.
Was erhalten meine Angehörigen, wenn ich sterbe?
Möglich sind eine Ehegatten- bzw. Partnerrente (obligatorisch 60 % der Invaliden- oder Altersrente), Waisenrenten (obligatorisch 20 % pro Kind, bis 18 bzw. 25 in Ausbildung) und je nach Reglement ein Todesfallkapital. Für die Ehegattenrente bestehen Bedingungen: meist Unterhalt für ein Kind oder Alter über 45 und Ehe seit mindestens 5 Jahren – sonst gibt es nur eine einmalige Abfindung (obligatorisch 3 Jahresrenten). Beispiel: Bei einer versicherten Rente von CHF 30'000 erhält der überlebende Ehegatte CHF 18'000 und ein Kind CHF 6'000 pro Jahr. Bei Lebenspartnerschaften muss die Partnerschaft der Kasse meist zu Lebzeiten schriftlich gemeldet sein.
Was ist eine Überentschädigung?
Die Leistungen aus IV-Rente, Pensionskasse und allfälliger Unfallversicherung dürfen zusammen 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, kürzt die Pensionskasse ihre Rente entsprechend – das ist gesetzlich so vorgesehen und kein Fehler. Beispiel: Bei einem entgangenen Lohn von CHF 80'000 liegt die Grenze bei CHF 72'000. Zahlt die IV CHF 30'000, darf die Pensionskasse höchstens CHF 42'000 ergänzen.
Stellenwechsel, Einkauf & Wohneigentum
Was passiert mit meinem Guthaben bei einem Stellenwechsel?
Ihr angespartes Kapital – die Freizügigkeits- oder Austrittsleistung – wandert mit: in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers. Sie umfasst das gesamte bis zum Austritt angesparte Guthaben inklusive Zinsen. Tritt man nicht direkt eine neue Stelle an (z. B. bei Auszeit, Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit), kommt das Geld auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice und bleibt so im Vorsorgekreislauf.
Wer ist für den Transfer der Austrittsleistung verantwortlich?
Sie als versicherte Person. Sie müssen Ihrer alten Kasse die Zahlungsdaten der neuen Einrichtung mitteilen – der Transfer geschieht nicht automatisch. Machen Sie keine Angaben, überweist die alte Kasse das Guthaben nach 6 Monaten bis 2 Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, wo es nur minimal verzinst wird. «Vergessene» Gelder lassen sich über die Zentralstelle 2. Säule kostenlos suchen – diese führt ein Register aller kontaktlosen Guthaben.
Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice – was soll ich wählen?
Das Freizügigkeitskonto (bei einer Bankstiftung) ist eine reine Sparlösung ohne zusätzlichen Versicherungsschutz – flexibel und meist renditeeffizienter, auf Wunsch auch als Wertschriftendepot. Die Freizügigkeitspolice (bei einer Versicherung) kombiniert Sparen mit Risikoschutz (Tod, Invalidität), hat aber oft tiefere Renditen, weil Prämien vom Guthaben abgezogen werden. In den meisten Fällen ist ein Konto kombiniert mit einer separaten Risikoversicherung die günstigere Lösung. Tipp: Die Quellensteuer bei Auszahlung hängt vom Sitz der Stiftung ab – ein steuergünstiger Kanton kann sich lohnen.
Was bringt ein freiwilliger Einkauf?
Mit einem Einkauf zahlen Sie freiwillig zusätzliches Kapital ein, schliessen Beitragslücken (z. B. nach Lohnerhöhung, Auslandaufenthalt oder Scheidung) und erhöhen Ihre Leistungen. Einkäufe sind in der Regel vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar – besonders attraktiv bei hohem Einkommen und kurz vor der Pensionierung. Ihr maximales Einkaufspotenzial steht auf dem Vorsorgeausweis. Beachten Sie: Nach einem Einkauf darf das Kapital drei Jahre lang nicht als Kapital bezogen werden (Sperrfrist, Art. 79b BVG), und allfällige WEF-Vorbezüge müssen zuerst zurückbezahlt sein. Gestaffelte Einkäufe über mehrere Jahre sparen wegen der Steuerprogression oft am meisten.
Kann ich Vorsorgegeld für Wohneigentum nutzen?
Ja, über die Wohneigentumsförderung (WEF) – für selbstbewohntes Eigentum. Bis Alter 50 können Sie Ihr ganzes Guthaben einsetzen, ab 50 den höheren Betrag aus «Guthaben mit 50» oder «halbes aktuelles Guthaben». Der Mindestbezug beträgt CHF 20'000, ein erneuter Bezug ist alle fünf Jahre möglich. Ein Vorbezug reduziert Ihre späteren Alters- und oft auch Risikoleistungen und wird sofort (zu reduziertem Satz) besteuert; bei Verkauf der Liegenschaft muss er zurückbezahlt werden. Bei einer Unterdeckung kann die Kasse den Vorbezug einschränken.
Was ist der Unterschied zwischen Vorbezug und Verpfändung?
Beim Vorbezug fliesst das Geld effektiv aus der Kasse – Ihr Altersguthaben und damit Ihre Leistungen sinken dauerhaft, und der Betrag wird sofort besteuert. Bei der Verpfändung bleibt das Guthaben in der Kasse und dient der Bank nur als zusätzliche Sicherheit; Leistungen und Verzinsung bleiben unverändert, und es fällt keine sofortige Steuer an. Eine Verpfändung ermöglicht oft eine höhere Hypothek oder bessere Konditionen – die Bank kann aber im Ernstfall auf das Pfand greifen. Zahlen Sie einen Vorbezug freiwillig zurück, erhalten Sie die damals bezahlte Steuer (ohne Zins) zurück.
Sicherheit & Deckungsgrad
Was bedeutet der Deckungsgrad meiner Kasse?
Der Deckungsgrad zeigt, ob das Vermögen die Verpflichtungen deckt: Deckungsgrad = (verfügbares Vermögen ÷ Verpflichtungen) × 100. Beispiel: CHF 110 Mio. Vermögen bei CHF 100 Mio. Verpflichtungen ergeben einen Deckungsgrad von 110 %. Bei ≥ 100 % ist die Kasse gedeckt, darüber baut sie eine Wertschwankungsreserve als Puffer auf; bei < 100 % besteht eine Unterdeckung. Der Wert ist eine Momentaufnahme und kann mit den Finanzmärkten rasch schwanken – eine kurze, leichte Unterdeckung nach einem Börseneinbruch ist deshalb kein Grund zur Panik.
Was passiert bei einer Unterdeckung – konkret für aktive Versicherte?
Bei einer erheblichen Unterdeckung (oft unter 90 %) muss die Kasse innert angemessener Frist (meist 5–7 Jahre) sanieren. Das oberste Organ beschliesst dann Massnahmen: eine Minderverzinsung der Altersguthaben (im Überobligatorium sogar unter den Mindestzins von 1,25 %), befristete Sanierungsbeiträge (zusätzliche Lohnabzüge, die der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitträgt) oder eine vorübergehende Einschränkung von WEF-Vorbezügen. Die Hauptlast tragen die aktiven Versicherten und der Arbeitgeber.
Was bedeutet eine Unterdeckung für Rentner?
Laufende Renten sind weitgehend geschützt und dürfen grundsätzlich nicht gekürzt werden – die Pensionäre spüren eine Unterdeckung also kaum direkt. Allerdings entfallen zukünftige Teuerungsanpassungen. Nur in seltenen, gravierenden Fällen können freiwillige Rentenerhöhungen der letzten zehn Jahre zurückgenommen werden. Die laufende Grundrente bleibt aber bestehen.
Welche Folgen hat ein tiefer oder hoher Deckungsgrad für den Arbeitgeber?
Ein tiefer Deckungsgrad kann den Arbeitgeber zu Sanierungsbeiträgen verpflichten (mindestens hälftig), was die Lohnnebenkosten direkt erhöht, und signalisiert finanzielle Instabilität – ein Standortnachteil bei der Personalsuche. Ein hoher Deckungsgrad (z. B. über 115 %, mit voll aufgebauten Reserven) erlaubt eine höhere Verzinsung der Guthaben und macht den Arbeitgeber attraktiver, ohne dass er höhere Beiträge leisten muss. Eine solide Kasse ist damit ein wertvoller Bestandteil des Lohnpakets.
Wie hängen Anlagerendite, Deckungsgrad, Verzinsung und Rente zusammen?
Die Kette ist direkt: Eine gute Anlagerendite hebt Vermögen und Deckungsgrad. Ein hoher Deckungsgrad erlaubt eine höhere Verzinsung der Altersguthaben (über den Mindestzins hinaus). Mehr Verzinsung ergibt am Ende der Sparphase ein höheres Kapital, das mit dem Umwandlungssatz in eine höhere Rente umgewandelt wird. Beispiel: Wer 35 Jahre lang spart, hat bei 2 % statt 1 % Verzinsung am Ende rund 20–25 % mehr Kapital – und entsprechend mehr Rente. Schwache Renditen wirken umgekehrt und verschärfen die Finanzierungsprobleme.
Was ist der technische Zinssatz?
Der technische Zins ist die Renditeannahme, mit der die Kasse ihre zukünftigen Rentenverpflichtungen bewertet (also abzinst). Ein höherer technischer Zins lässt die Verpflichtungen rechnerisch kleiner erscheinen und verbessert optisch den Deckungsgrad – birgt aber das Risiko, dass die Märkte diese Rendite nicht liefern und nachfinanziert werden muss. Ein tiefer technischer Zins ist vorsichtiger. Deshalb ist der Deckungsgrad nur zusammen mit dem technischen Zins aussagekräftig: Zwei Kassen mit gleichem Deckungsgrad, aber unterschiedlichem technischem Zins, sind unterschiedlich solide.
Ist mein Geld weg, wenn mein Arbeitgeber Konkurs geht?
Nein. Das Vorsorgevermögen ist rechtlich getrennt vom Arbeitgeber (in einer eigenständigen Stiftung) und fällt nicht in dessen Konkursmasse. Fällt ein Arbeitgeber aus oder wird eine Kasse zahlungsunfähig, springt der Sicherheitsfonds BVG für die gesetzlichen Leistungen ein (bis zu einem versicherten Lohn von rund CHF 136'080). Kontaktlose Guthaben lassen sich über die Zentralstelle 2. Säule suchen.
Sonderfälle
Was passiert mit der Pensionskasse bei einer Scheidung?
Das während der Ehe von beiden Partnern angesparte Guthaben wird hälftig geteilt (Vorsorgeausgleich, Art. 122 ZGB) – das gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Massgebend ist die Zunahme der Guthaben vom Heiratsdatum bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens. Beispiel: Partner A spart während der Ehe CHF 150'000 an, Partner B CHF 50'000. Die Differenz von CHF 100'000 wird halbiert, also überträgt A CHF 50'000 an die Vorsorgeeinrichtung von B. Das Gericht entscheidet über die Teilung und weist die Kassen zur Übertragung an.
Was gilt bei der Scheidung, wenn ein Partner bereits eine Rente bezieht?
Seit 2017 ist auch dann ein Ausgleich möglich. Da kein teilbares Kapital mehr vorhanden ist, wird die laufende Rente geteilt: Der berechtigte Partner erhält einen vom Gericht festgelegten Rentenanteil – meist umgewandelt in eine eigene lebenslange Rente –, und die Rente des verpflichteten Partners wird dauerhaft um diesen Betrag gekürzt. Die Berechnung ist komplex, weil Alter und Umwandlungssätze der Beteiligten einfliessen.
Kann ich bei Wegzug ins Ausland mein Guthaben bar beziehen?
Das hängt vom Zielland ab. Bei Wegzug in einen EU/EFTA-Staat muss der obligatorische BVG-Anteil auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz bleiben, sofern Sie dort obligatorisch für Alter/Tod/Invalidität versichert sind – nur der überobligatorische Teil kann bezogen werden. Bei Wegzug in einen Drittstaat (ausserhalb EU/EFTA) ist die vollständige Barauszahlung möglich. In beiden Fällen wird Quellensteuer am Sitz der Stiftung fällig, die je nach Doppelbesteuerungsabkommen rückforderbar ist. Bei Verheirateten ist die schriftliche Zustimmung des Partners nötig.
Kann ich mein Guthaben bei der Aufnahme einer Selbstständigkeit beziehen?
Ja, wenn Sie sich im Haupterwerb selbstständig machen (als Einzelfirma, nicht als GmbH oder AG) und damit nicht mehr der obligatorischen Vorsorge unterstehen. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Als Nachweis dient primär die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse über den Selbstständigenstatus. Die Auszahlung wird zu einem reduzierten Satz besteuert; bei Verheirateten ist die Zustimmung des Partners zwingend. Einkäufe der letzten drei Jahre dürfen nicht bar bezogen werden.
Was ist ein 1e-Vorsorgeplan?
Ein 1e-Plan betrifft hohe Lohnanteile – gesetzlich solche über dem Anderthalbfachen des oberen BVG-Grenzbetrags (2026: 1,5 × CHF 90'720 = CHF 136'080). Hier dürfen die Versicherten ihre Anlagestrategie selbst wählen (aus bis zu zehn Optionen). Sie tragen damit das Anlagerisiko – und die Renditechance – persönlich; es gibt keine garantierte Verzinsung und keinen Umwandlungssatz, das Guthaben wird in der Regel als Kapital bezogen. 1e-Pläne sind deshalb nur für einen kleinen Kreis von Gutverdienenden relevant.
Was passiert mit meinem Vorsorgeguthaben im Todesfall der Erben?
Ein Pensionskassenguthaben fällt nicht in den normalen Nachlass, sondern folgt der Begünstigtenordnung des Reglements. Zuerst kommen Ehegatte/Partner und Kinder zum Zug, danach je nach Reglement weitere Personen (z. B. Lebenspartner oder unterstützte Personen). Bei einem Rentenbezug sieht die Kasse oft eine Ehegattenrente vor; ein nicht verbrauchtes Kapital geht dagegen an die Begünstigten. Säule-3a- und Freizügigkeitsguthaben haben eigene Begünstigtenordnungen. Kontaktieren Sie im Todesfall die Pensionskasse der verstorbenen Person.
Vorsorgeausweis
Was ist der Vorsorgeausweis und was steht drin?
Der Vorsorgeausweis ist Ihr persönliches Jahresdokument der Pensionskasse. Er zeigt zu einem Stichtag: Ihren versicherten Lohn, das aktuelle Altersguthaben, die voraussichtliche Altersrente bzw. das Alterskapital, die Leistungen bei Tod und Invalidität, Ihr mögliches Einkaufspotenzial sowie allfällige WEF-Vorbezüge. Im Bereich «Vorsorgeausweis» dieser Plattform können Sie Ihren Ausweis fotografieren und die Begriffe erklären lassen.
Warum ist die prognostizierte Rente nur eine Schätzung?
Die Hochrechnung beruht auf Annahmen: gleichbleibender Lohn, Verbleib bei derselben Kasse bis zur Pensionierung und ein konstanter Projektionszins. Ändern sich Lohn, Arbeitgeber, Verzinsung oder Umwandlungssatz, fällt das Ergebnis anders aus. Der ausgewiesene voraussichtliche Umwandlungssatz ist ebenfalls ein Schätzwert für die Zukunft. Betrachten Sie die Prognose deshalb als Richtwert, nicht als Garantie.
An wen wende ich mich bei Fragen zum Ausweis?
Erste Anlaufstelle ist Ihre Pensionskasse oder die Vorsorgekommission Ihres Unternehmens – die Kontaktdaten stehen meist direkt auf dem Ausweis. Viele Kassen publizieren zudem den aktuellen Deckungsgrad und ein erklärendes Begleitblatt auf ihrer Website. Bei grundsätzlichen Fragen helfen das Glossar und der Kurs auf dieser Plattform weiter.
Säule 3a
Was bringt die Säule 3a und wie viel darf ich einzahlen?
Die Säule 3a ist die gebundene, steuerbegünstigte private Vorsorge – ideal, um Lücken der 1. und 2. Säule zu schliessen. Einzahlen kann, wer ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Der Maximalbetrag wird jährlich angepasst: Mit Pensionskassenanschluss rund CHF 7'258 pro Jahr (Stand 2025/2026), ohne Pensionskasse (z. B. Selbstständige) 20 % des Nettoerwerbseinkommens, höchstens rund CHF 36'288. Die Einzahlungen sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar, das Guthaben ist von der Vermögenssteuer befreit.
Wann kann ich das 3a-Guthaben beziehen?
Frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter, spätestens bei dessen Erreichen (bei Weiterarbeit aufschiebbar). Ein vorzeitiger Bezug ist nur in bestimmten Fällen möglich: Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum, Aufnahme einer Selbstständigkeit, Einkauf in die Pensionskasse, definitiver Wegzug ins Ausland oder Bezug einer vollen IV-Rente. Tipp: Mehrere 3a-Konten erlauben einen über Jahre gestaffelten Bezug, was wegen der progressiven Kapitalsteuer die Steuerlast spürbar senkt.
Säule 3a oder Einkauf in die Pensionskasse – was ist besser?
Beides spart Steuern, hat aber unterschiedliche Stärken. Die Säule 3a bietet mehr Flexibilität (freie Anbieter- und Anlagewahl, gestaffelter Bezug) und das Geld bleibt «Ihres». Ein PK-Einkauf führt oft zu garantierten Rentenverbesserungen und kann bei guter Verzinsung attraktiv sein, bindet das Kapital aber stärker (Sperrfrist 3 Jahre vor Kapitalbezug). Häufig ist eine Kombination sinnvoll: zuerst die 3a jährlich ausschöpfen, dann gezielt Einkäufe in einkommensstarken Jahren tätigen.
Rolle der Vorsorgekommission
Was ist der Unterschied zwischen Stiftungsrat und Vorsorgekommission?
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ einer eigenständigen Pensionskasse (oft bei grossen Einzelunternehmen) und trägt die gesamte strategische Verantwortung – Anlagestrategie, technischer Zins, Reglemente, Jahresrechnung. Die Vorsorgekommission (VK) ist das paritätische Gremium eines einzelnen Unternehmens innerhalb einer Sammelstiftung; sie agiert als «Stiftungsrat im Kleinen» für das eigene Vorsorgewerk. Über der VK steht der Stiftungsrat der Sammelstiftung, der den Rahmen (Anlagestrategie, Musterreglemente) vorgibt.
Was macht die Vorsorgekommission konkret?
Sie ist das paritätische Gremium Ihres Vorsorgewerks und entscheidet im Rahmen von Gesetz und Reglement mit: Wahl und Ausgestaltung des Vorsorgeplans (Höhe der Sparbeiträge, versicherter Lohn), Verwendung von Überschüssen/freien Mitteln (z. B. höhere Verzinsung), Mitsprache bei einem Wechsel der Sammelstiftung und Überwachung, ob der Arbeitgeber Beiträge und Mutationen korrekt meldet. Sie ist zudem Informationsdrehscheibe zwischen Versicherten, Arbeitgeber und Stiftung. Details im Bereich «Kurs».
Wie ist die Vorsorgekommission zusammengesetzt und gewählt?
Zwingend paritätisch: gleich viele Vertreter der Arbeitnehmenden wie des Arbeitgebers (Art. 51 BVG). Die Arbeitnehmervertreter werden von den Versicherten gewählt, die Arbeitgebervertreter vom Unternehmen bestimmt. Üblich ist eine Amtsdauer von drei bis vier Jahren mit Wiederwahlmöglichkeit. Diese Parität stellt sicher, dass die Interessen beider Seiten ausgewogen vertreten sind.
Muss ich mich als Kommissionsmitglied weiterbilden?
Ja. Art. 51 Abs. 6 BVG verpflichtet Mitglieder ausdrücklich, sich das notwendige Fachwissen anzueignen und laufend weiterzubilden. Unwissenheit schützt nicht vor Haftung – wer Entscheide ohne ausreichende Kenntnisse trifft, kann persönlich verantwortlich gemacht werden. Nutzen Sie dafür die vier Kursmodule auf dieser Plattform.
Hafte ich persönlich für Entscheide?
Bei absichtlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung mit Schaden ja (Art. 52 BVG) – mit dem Privatvermögen. Eine Haftung kann schon bei extremer Passivität, ungenügender Überwachung oder Entscheiden ohne Fachkenntnisse entstehen und entfällt nicht durch Delegation (es bleibt eine Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflicht). Wer sich aber sorgfältig vorbereitet, nachfragt, Interessenkonflikte offenlegt und Entscheide dokumentiert, ist gut geschützt – beurteilt wird der Prozess, nicht das spätere Marktergebnis.