VorsorgekommissionWissen & Werkzeuge

Modul 1 von 9 · ca. 25 Min.

Grundlagen & Einordnung

Das 3-Säulen-System, Rechtsformen und Ihre Rolle

Lernziele

  • Sie ordnen die berufliche Vorsorge im 3-Säulen-System ein.
  • Sie unterscheiden Rechtsformen, Primate und obligatorische/überobligatorische Vorsorge.
  • Sie verstehen die Rolle der Vorsorgekommission und die paritätische Verwaltung.

Das Schweizer 3-Säulen-System

Die Altersvorsorge der Schweiz ruht auf drei Säulen. Die berufliche Vorsorge – Ihr Aufgabengebiet – ist die 2. Säule.

SäuleZweckTrägerVerfahren
1. Säule (AHV/IV)ExistenzsicherungStaatUmlageverfahren
2. Säule (BVG)Fortsetzung des gewohnten LebensPensionskassenKapitaldeckung (individuell angespart)
3. Säule (3a/3b)Individuelle ErgänzungBanken/VersichererFreiwilliges, steuerbegünstigtes Sparen

Ziel von 1. und 2. Säule zusammen ist ein Renteneinkommen von rund 60 % des letzten Lohnes. Weil die 2. Säule kapitalgedeckt ist, hängt die Leistung direkt von Einzahlungen, Anlageerträgen und dem Umwandlungssatz ab – nicht von der Demografie wie bei der AHV.

Obligatorisch, überobligatorisch, umhüllend

  • Obligatorium: gesetzliche Mindestvorsorge auf dem koordinierten Lohn (BVG-Altersguthaben, Mindestzins, Mindestumwandlungssatz 6,8 %).
  • Überobligatorium: alles darüber – höhere Löhne, bessere Leistungen, freiwillige Pläne. Hier ist die Kasse freier (z. B. tiefere Umwandlungssätze).
  • Umhüllende Kasse: versichert Obligatorium und Überobligatorium in einem Topf. Sie muss eine Schattenrechnung führen und garantieren, dass die Leistung nie unter das gesetzliche Minimum fällt.

Beitragsprimat vs. Leistungsprimat

  • Beitragsprimat (heute die Regel): Die Leistung ergibt sich aus dem angesparten Kapital. Das Anlagerisiko liegt beim Kollektiv.
  • Leistungsprimat (selten geworden): Die Rente ist als % des versicherten Lohns definiert; die Kasse muss die nötigen Beiträge sicherstellen.

Rechtsformen der Vorsorgeeinrichtung

  • Firmeneigene Stiftung – eine Firma führt ihre eigene Kasse.
  • Sammelstiftung – viele unabhängige Firmen schliessen sich an; jede bildet ein eigenes Vorsorgewerk mit eigener Rechnung und eigenem Deckungsgrad.
  • Gemeinschaftsstiftung – mehrere Betriebe werden gemeinsam (solidarisch) geführt, oft branchenbezogen.
  • Registriert vs. nicht registriert: Nur registrierte Einrichtungen dürfen das Obligatorium durchführen und sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen.

Stiftungsrat vs. Vorsorgekommission

Bei einer Sammel-/Gemeinschaftsstiftung ist der Stiftungsrat das oberste Organ der ganzen Stiftung. Je angeschlossenem Betrieb gibt es eine Vorsorgekommission, die das einzelne Vorsorgewerk im Rahmen des Reglements mitgestaltet (Plan, Verzinsung, freie Mittel). In einer firmeneigenen Kasse fallen beide Rollen oft im Stiftungsrat zusammen.

Paritätische Verwaltung (Art. 51 BVG)

Arbeitnehmende und Arbeitgeber stellen gleich viele Mitglieder im obersten Organ. Niemand soll allein über das Vorsorgegeld bestimmen – die Beiträge kommen von beiden Seiten.

  • Gleiche Anzahl Sitze und gleiches Stimmgewicht beider Seiten.
  • Die Arbeitnehmenden wählen ihre Vertretung selbst.
  • Auch das Präsidium und die Geschäftsführung unterstehen dieser Parität.

Merksatz

Sie vertreten weder «die Firma» noch nur «sich selbst», sondern handeln im Interesse aller Versicherten – aktive wie Rentnerinnen und Rentner.

Selbsttest

0/3 beantwortet

1. Nach welchem Verfahren funktioniert die 2. Säule?

2. Was kennzeichnet eine «umhüllende» Kasse?

3. Was bedeutet Parität nach Art. 51 BVG?