VorsorgekommissionWissen & Werkzeuge

Modul 2 von 10 · ca. 30 Min.

Organisation, Organe & Aufsicht

Wer entscheidet, wer führt, wer kontrolliert

Lernziele

  • Sie kennen die unübertragbaren Aufgaben des obersten Organs (Art. 51a BVG).
  • Sie unterscheiden die Rollen von Geschäftsführung, Experte und Revisionsstelle.
  • Sie verstehen das Aufsichtssystem (regionale Aufsicht und OAK BV).

Das oberste Organ und seine unübertragbaren Aufgaben

Artikel 51a BVG weist dem obersten Organ eine Reihe von unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben zu. Diese darf es nicht abgeben. Die wichtigsten:

  • Festlegung des Finanzierungssystems und der Leistungsziele/Vorsorgepläne sowie der Grundsätze zur Verwendung freier Mittel,
  • Erlass und Änderung der Reglemente,
  • Festlegung der Organisation und Ausgestaltung des Rechnungswesens,
  • Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung,
  • Festlegung des technischen Zinssatzes und der weiteren technischen Grundlagen,
  • Festlegung der Anlagestrategie sowie deren Überwachung und periodische Überprüfung gegenüber den Verpflichtungen (ALM),
  • Ernennung/Abberufung der Geschäftsführung sowie Wahl von Experte und Revisionsstelle,
  • Sicherstellung der Information der Versicherten und der Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung.

Wichtig

Operatives kann delegiert werden (an Geschäftsführung, Vermögensverwalter). Die Verantwortung für die Überwachung bleibt aber immer beim obersten Organ – Delegation entlässt nicht aus der Pflicht.

Wer ist das «oberste Organ» – Stiftungsrat oder Vorsorgekommission?

Die unübertragbaren Aufgaben nach Art. 51a BVG liegen rechtlich beim obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung – bei einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung ist das der Stiftungsrat der Gesamtstiftung, nicht die Vorsorgekommission des einzelnen Betriebs.

Stiftungsrat (Gesamtstiftung)Vorsorgekommission (Betriebsebene)
Ebeneganze Sammel-/Gemeinschaftsstiftungeinzelnes Vorsorgewerk / Anschluss
Unübertragbare Aufgaben (Art. 51a)ja – trägt sie vollumfänglichnein – verbleiben beim Stiftungsrat
Typische KompetenzenStrategie, Reglemente, techn. Zins, Anlagestrategie, Jahresrechnungim Reglement delegierte Gestaltung: Plan, Verzinsung, Verwendung freier Mittel; Information; Mitsprache

Abgrenzung in der Praxis

Als Mitglied einer Vorsorgekommission haben Sie meist beratende und reglementarisch delegierte Kompetenzen für Ihr Vorsorgewerk – aber keine gesetzlichen unübertragbaren Aufgaben nach Art. 51a BVG; diese bleiben beim Stiftungsrat der Sammelstiftung. Ihre Sorgfalts-, Treue- und Haftungspflichten (Art. 51b/52 BVG) gelten dennoch im vollen Umfang. In einer firmeneigenen Kasse fallen beide Rollen im Stiftungsrat zusammen – dort tragen Sie die unübertragbaren Aufgaben direkt.

Die Geschäftsführung

Sie führt das Tagesgeschäft, bereitet Geschäfte und Anträge vor, setzt Beschlüsse um und stellt die Verwaltung sicher. Sie handelt im Rahmen der Reglemente und ist dem obersten Organ rechenschaftspflichtig.

Der Experte für berufliche Vorsorge (Art. 52e BVG)

  • Prüft periodisch, ob die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann.
  • Beurteilt, ob die versicherungstechnischen Bestimmungen (technischer Zins, Umwandlungssatz, Rückstellungen) ausreichend sind.
  • Empfiehlt bei Unterdeckung Sanierungsmassnahmen.

Die Revisionsstelle (Art. 52c BVG)

  • Prüft jährlich Jahresrechnung und Geschäftsführung auf Gesetzes- und Reglementskonformität.
  • Prüft die Organisation, die Vermögensanlage und die Einhaltung der Loyalitäts- und Integritätsbestimmungen.
  • Berichtet dem obersten Organ und – bei Mängeln – der Aufsichtsbehörde.

Das Aufsichtssystem

EbeneRolle
Regionale/kantonale AufsichtsbehördeBeaufsichtigt die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen direkt, genehmigt z. B. das Teilliquidationsreglement, greift bei Mängeln ein.
OAK BV (Oberaufsichtskommission)Systemaufsicht: beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden, erlässt Weisungen und sorgt für eine einheitliche Praxis.
Sicherheitsfonds BVGSichert gesetzliche Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit einer Kasse und gewährt Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur.

Ausschüsse

Grössere Kassen bilden Ausschüsse (z. B. Anlageausschuss, Ausschuss für Leistungsfälle). Sie bereiten Geschäfte vor – der Entscheid über die unübertragbaren Aufgaben bleibt beim Gesamtgremium.

Selbsttest

0/3 beantwortet

1. Welche Aufgabe ist unübertragbar (Art. 51a BVG)?

2. Was prüft der Experte für berufliche Vorsorge?

3. Wer übt die Systemoberaufsicht aus?