VorsorgekommissionWissen & Werkzeuge

Modul 5 von 9 · ca. 35 Min.

Vermögensanlage

Anlageprozess, BVV-2-Vorschriften, Strategie, Kosten und ESG

Lernziele

  • Sie kennen die Anlagegrundsätze und Kategorienlimiten der BVV 2.
  • Sie verstehen Anlagestrategie, ALM und die Rolle der Anlagekommission.
  • Sie können Kosten und Nachhaltigkeit kritisch beurteilen.

Die Anlagegrundsätze (Art. 50–51 BVV 2)

  • Sicherheit der Anlagen und Erfüllbarkeit der Leistungen,
  • angemessene Risikoverteilung (Diversifikation über Anlagekategorien, Regionen, Schuldner),
  • Deckung des voraussichtlichen Geldbedarfs (Liquidität),
  • angemessener Ertrag entsprechend der Risikofähigkeit der Kasse.

Kategorienbegrenzungen (Art. 55 BVV 2)

Für die Gesamtanlage gelten Obergrenzen pro Kategorie:

KategorieObergrenze
Grundpfandtitel (Hypotheken)50 %
Aktien50 %
Immobilien (max. ⅓ im Ausland)30 %
Alternative Anlagen15 %
Infrastrukturanlagen10 %
Nicht kotierte schweizerische Anlagen5 %
Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung30 %

Erweiterungen (Art. 50 Abs. 4 BVV 2)

Eine Kasse darf von den Limiten abweichen, wenn sie im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, dass Sicherheit und Risikoverteilung gewahrt bleiben. Das verlangt eine bewusste, dokumentierte Begründung des obersten Organs.

Rechenbeispiel Kategoriengrenze

Eine Kasse mit CHF 500 Mio. hält CHF 280 Mio. Aktien = 56 %. Die Limite liegt bei 50 % (CHF 250 Mio.). Die Überschreitung um CHF 30 Mio. ist nur zulässig, wenn die Kasse im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, dass Sicherheit und Risikoverteilung gewahrt bleiben (Art. 50 Abs. 4 BVV 2).

Zusätzlich gelten Einzelbegrenzungen (Art. 54/54a/54b): Begrenzung pro einzelnem Schuldner, pro Gesellschaft und pro einzelner Immobilie – um Klumpenrisiken zu vermeiden.

Von der Risikofähigkeit zur Strategie

  1. Risikofähigkeit bestimmen (Deckungsgrad, Struktur Aktive/Rentner, Sanierungsfähigkeit).
  2. Asset-Liability-Management (ALM): Anlagen und Verpflichtungen aufeinander abstimmen.
  3. Strategische Asset Allocation (SAA): langfristige Sollquoten je Anlagekategorie festlegen.
  4. Umsetzung (aktiv/passiv, taktische Abweichungen TAA innerhalb von Bandbreiten) und laufende Überwachung gegen Benchmarks.

Anlagekommission

Sie bereitet Anlageentscheide vor und überwacht die Umsetzung. Die Strategie selbst ist eine unübertragbare Aufgabe des obersten Organs – die Kommission sollte sie verstehen und kritisch hinterfragen.

Kosten & Transparenz (Art. 65a BVG)

  • Die Vermögensverwaltungskosten sind vollständig auszuweisen (TER der Kollektivanlagen, Transaktionskosten).
  • Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten pro Kopf sind eine zentrale Effizienz-Kennzahl.
  • Hohe Kosten schmälern direkt die Verzinsung der Guthaben – kritische Fragen lohnen sich.

Rechenbeispiel Kosten

0,30 Prozentpunkte tiefere Vermögensverwaltungskosten auf CHF 500 Mio. sparen CHF 1,5 Mio. pro Jahr – bei 5'000 Versicherten rund CHF 300 pro Kopf, die direkt der Verzinsung der Altersguthaben zugutekommen.

Nachhaltigkeit (ESG)

ESG-Kriterien (Umwelt, Soziales, gute Unternehmensführung) gewinnen an Bedeutung. Wichtig ist, dass Nachhaltigkeit als finanziell relevantes Risiko (z. B. Klimarisiken) verstanden und mit der treuhänderischen Pflicht – im Interesse der Versicherten zu handeln – vereinbar ist. Die OAK BV erwartet Transparenz über den Umgang mit Klimarisiken.

Selbsttest

0/3 beantwortet

1. Wie hoch ist die Kategoriengrenze für Aktien (Art. 55 BVV 2)?

2. Unter welcher Bedingung darf eine Kasse die Limiten überschreiten?

3. Warum sind die Vermögensverwaltungskosten wichtig?