VorsorgekommissionWissen & Werkzeuge

Modul 7 von 9 · ca. 30 Min.

Unterdeckung, Sanierung & Teilliquidation

Was in finanziellen Krisen zu tun ist

Lernziele

  • Sie wissen, wann eine Unterdeckung vorliegt und wie lange sie geduldet wird.
  • Sie kennen die zulässigen Sanierungsmassnahmen und ihre Grenzen.
  • Sie verstehen die Tatbestände und Abwicklung einer Teilliquidation.

Unterdeckung (Art. 65c BVG)

Eine vorübergehende Unterdeckung (Deckungsgrad < 100 %) ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. Die Massnahmen müssen dem Ausmass der Unterdeckung entsprechen und befristet sein.

Dauer

Eine geringfügige Unterdeckung sollte ohne besondere Massnahmen innert ca. 5 Jahren behoben sein. Bei erheblicher Unterdeckung gilt eine Sanierungsdauer von in der Regel 5–7, höchstens 10 Jahren.

Sanierungsmassnahmen (Art. 65d BVG)

Massnahmen brauchen eine reglementarische Grundlage, müssen verhältnismässig sein und dürfen wohlerworbene Rechte nicht verletzen. Möglich sind:

  • Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden (der Arbeitgeber mindestens so viel wie die Arbeitnehmenden zusammen),
  • Minderverzinsung der Altersguthaben; der BVG-Mindestzins darf während höchstens 5 Jahren um maximal 0,5 Prozentpunkte unterschritten werden,
  • Beiträge der Rentnerinnen und Rentner nur sehr eingeschränkt und nur auf jenem Rententeil, der in den letzten 10 Jahren durch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist – laufende Renten sind grundsätzlich geschützt,
  • Anpassung von künftigen Leistungen (z. B. tieferer umhüllender Umwandlungssatz),
  • freiwilliger Verzicht des Arbeitgebers auf Beitragsreserven (Einlage).

Rechenbeispiel Sanierung

Sanierungsbeitrag von 2 % des koordinierten Lohns: Bei CHF 60'000 zahlt die versicherte Person CHF 1'200/Jahr, der Arbeitgeber mindestens ebenso viel. Zusätzliche Minderverzinsung: statt 1,25 % nur 0,75 % (zulässig: −0,5 Prozentpunkte, max. 5 Jahre) – auf CHF 100'000 Guthaben sind das CHF 500 weniger Zins pro Jahr.

Rolle des Experten & der Kommission

Der Experte schlägt Massnahmen vor und beurteilt ihre Wirksamkeit. Beschlossen werden sie vom obersten Organ. Transparente Kommunikation an die Versicherten ist entscheidend für die Akzeptanz.

Teilliquidation (Art. 53b–53d BVG)

Eine Teilliquidation betrifft den Abgang einer Gruppe von Versicherten. Die Tatbestände regelt ein von der Aufsicht genehmigtes Teilliquidationsreglement:

  • erhebliche Verminderung der Belegschaft,
  • Restrukturierung eines Unternehmens,
  • Auflösung des Anschlussvertrags.

Bei genügendem Deckungsgrad werden freie Mittel (und anteilig Rückstellungen/Reserven) mitgegeben; bei Unterdeckung wird ein anteiliger Fehlbetrag abgezogen – das gesetzliche BVG-Altersguthaben (Art. 15) bleibt dabei aber geschützt.

Rechenbeispiel Teilliquidation

Die Kasse hat CHF 30 Mio. freie Mittel. Eine abgehende Gruppe stellt 10 % des gesamten Vorsorgekapitals → sie erhält anteilig CHF 3 Mio. mitgegeben. Bei einer Unterdeckung (z. B. Deckungsgrad 95 %) würde stattdessen ein Fehlbetrag von 5 % abgezogen – jedoch nicht vom obligatorischen BVG-Altersguthaben.

Gleichbehandlung

Leitprinzip ist die Gleichbehandlung von abgehenden und verbleibenden Versicherten. Betroffene haben Informations- und Einsprache­rechte.

Selbsttest

0/3 beantwortet

1. Um wie viel und wie lange darf der BVG-Mindestzins zur Sanierung unterschritten werden?

2. Welcher Sachverhalt löst eine Teilliquidation aus?

3. Wer beschliesst Sanierungsmassnahmen?