VorsorgekommissionWissen & Werkzeuge

Modul 8 von 10 · ca. 30 Min.

Unterdeckung, Sanierung & Teilliquidation

Was in finanziellen Krisen zu tun ist

Lernziele

  • Sie wissen, wann eine Unterdeckung vorliegt und wie lange sie geduldet wird.
  • Sie kennen die zulässigen Sanierungsmassnahmen und ihre Grenzen.
  • Sie verstehen die Tatbestände und Abwicklung einer Teilliquidation.

Unterdeckung (Art. 65c BVG)

Eine vorübergehende Unterdeckung (Deckungsgrad < 100 %) ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. Die Massnahmen müssen dem Ausmass der Unterdeckung entsprechen und befristet sein.

Dauer

Eine geringfügige Unterdeckung sollte ohne besondere Massnahmen innert ca. 5 Jahren behoben sein. Bei erheblicher Unterdeckung gilt eine Sanierungsdauer von in der Regel 5–7, höchstens 10 Jahren.

Sanierungsmassnahmen (Art. 65d BVG)

Massnahmen brauchen eine reglementarische Grundlage, müssen verhältnismässig sein und dürfen wohlerworbene Rechte nicht verletzen. Möglich sind:

  • Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden (der Arbeitgeber mindestens so viel wie die Arbeitnehmenden zusammen),
  • Minderverzinsung der Altersguthaben; der BVG-Mindestzins darf während höchstens 5 Jahren um maximal 0,5 Prozentpunkte unterschritten werden,
  • Beiträge der Rentnerinnen und Rentner nur sehr eingeschränkt und nur auf jenem Rententeil, der in den letzten 10 Jahren durch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist – laufende Renten sind grundsätzlich geschützt,
  • Anpassung von künftigen Leistungen (z. B. tieferer umhüllender Umwandlungssatz),
  • freiwilliger Verzicht des Arbeitgebers auf Beitragsreserven (Einlage).

Rechenbeispiel Sanierung

Sanierungsbeitrag von 2 % des koordinierten Lohns: Bei CHF 60'000 zahlt die versicherte Person CHF 1'200/Jahr, der Arbeitgeber mindestens ebenso viel. Zusätzliche Minderverzinsung: statt 1,25 % nur 0,75 % (zulässig: −0,5 Prozentpunkte, max. 5 Jahre) – auf CHF 100'000 Guthaben sind das CHF 500 weniger Zins pro Jahr.

Rolle des Experten & der Kommission

Der Experte schlägt Massnahmen vor und beurteilt ihre Wirksamkeit. Beschlossen werden sie vom obersten Organ. Transparente Kommunikation an die Versicherten ist entscheidend für die Akzeptanz.

Teilliquidation (Art. 53b–53d BVG)

Eine Teilliquidation betrifft den Abgang einer Gruppe von Versicherten. Die Tatbestände regelt ein von der Aufsicht genehmigtes Teilliquidationsreglement:

  • erhebliche Verminderung der Belegschaft,
  • Restrukturierung eines Unternehmens,
  • Auflösung des Anschlussvertrags.

Bei genügendem Deckungsgrad werden freie Mittel (und anteilig Rückstellungen/Reserven) mitgegeben; bei Unterdeckung wird ein anteiliger Fehlbetrag abgezogen – das gesetzliche BVG-Altersguthaben (Art. 15) bleibt dabei aber geschützt.

Rechenbeispiel Teilliquidation

Die Kasse hat CHF 30 Mio. freie Mittel. Eine abgehende Gruppe stellt 10 % des gesamten Vorsorgekapitals → sie erhält anteilig CHF 3 Mio. mitgegeben. Bei einer Unterdeckung (z. B. Deckungsgrad 95 %) würde stattdessen ein Fehlbetrag von 5 % abgezogen – jedoch nicht vom obligatorischen BVG-Altersguthaben.

Gleichbehandlung

Leitprinzip ist die Gleichbehandlung von abgehenden und verbleibenden Versicherten.

Rechte der Versicherten – häufiger Stolperstein

Die betroffenen Versicherten haben ein Auskunfts- und Einspracherecht: Sie müssen über die Teilliquidation und den Verteilungsplan (freie Mittel, Rückstellungen, allfälliger Fehlbetrag) informiert werden und können diesen anfechten. Der Verteilungsplan und das Teilliquidationsreglement sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Wird das übergangen, kann die ganze Abwicklung blockiert oder rückabgewickelt werden – planen Sie Information, Fristen und Einsprachemöglichkeit von Anfang an mit ein.

Der Sicherheitsfonds BVG – externer Kostenfaktor

Jede registrierte Vorsorgeeinrichtung zahlt Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG. Dieser erfüllt zwei Funktionen: Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur (für Kassen mit überdurchschnittlich vielen älteren Versicherten) und die Insolvenzdeckung – er garantiert die gesetzlichen Leistungen, wenn eine Kasse zahlungsunfähig wird.

  • Beitrag für die Altersstruktur: Prozentsatz der koordinierten Löhne; für 2026 auf 0,11 % festgelegt.
  • Insolvenzbeitrag: separater (tieferer) Promille-/Prozentsatz auf den massgebenden Summen.
  • Diese Beiträge sind ein fixer externer Kostenfaktor – gerade im Sanierungsfall lohnt es sich zu verstehen, wofür sie anfallen und welche Ansprüche (Zuschüsse, Garantie) ihnen gegenüberstehen.

Selbsttest

0/4 beantwortet

1. Um wie viel und wie lange darf der BVG-Mindestzins zur Sanierung unterschritten werden?

2. Welcher Sachverhalt löst eine Teilliquidation aus?

3. Was gilt bei der Teilliquidation für die Versicherten?

4. Wofür zahlt eine Kasse Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG?