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FAQ · Für Versicherte

Arbeitsunfähigkeit

Wartefrist, Beitragsbefreiung ab 40 % und was mit dem Altersguthaben passiert.

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Was passiert bei Arbeitsunfähigkeit mit meiner Vorsorge?

Wird eine versicherte Person arbeitsunfähig, meldet dies der Arbeitgeber der Pensionskasse. Nach Ablauf der im Vorsorgeplan festgelegten Wartefrist – üblicherweise 3 Monate, maximal 24 – besteht Anspruch auf die Beitragsbefreiung, sofern die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen mindestens 40 % beträgt.

Die Beitragsbefreiung bedeutet: Die Kasse übernimmt die Beiträge entsprechend dem Arbeitsunfähigkeitsgrad und schreibt den Sparanteil weiterhin dem Alterskonto gut. So entstehen trotz Erwerbsausfall keine Lücken im Altersguthaben. Kurze Arbeitsversuche (bis 10 Tage, höchstens 5 am Stück) unterbrechen die Wartefrist nicht.

Reicht die Arbeitsunfähigkeit bis zur Invalidität, folgt – nach IV-Entscheid und Ablauf allfälliger Krankentaggelder – die Invalidenrente der Kasse. Die genauen Bedingungen stehen im Reglement.

Ab mindestens 40 % ArbeitsunfähigkeitArbeitsunfähigkeitMeldung durchden ArbeitgeberWartefristi. d. R. 3 Monate(max. 24 Monate)BeitragsbefreiungKasse spart dasAltersguthaben weiter
Die Angaben sind allgemein und ersetzen keine individuelle Beratung. Im Leistungsfall sind die Bestimmungen im Reglement Ihrer Pensionskasse massgebend.